E-Bikes werden seit Jahren immer beliebter – nicht nur als Zweirad für Fahrradtouren in der Freizeit. Auch beruflich werden Pedelecs immer öfter genutzt. Ob diese allerdings steuerlich absetzbar sind und was es dabei zu beachten gilt, verraten wir in diesem Ratgeber.
Werden E-Bikes als Dienstfahrrad anerkannt?
Definitiv ja, denn die Elektro-Räder werden seit 2012 steuerlich wie Dienstwagen behandelt. Hierfür ist es allerdings erforderlich, dass das Rad ganz offiziell mit Rechnung von Ihrem Unternehmen erworben und als Betriebsausgabe verbucht wird.
Tipp: Falls Sie das E-Bike nicht selbst nutzen, sondern einem Mitarbeiter überlassen, sollte hierfür ein entsprechender Überlassungsvertrag geschlossen werden. Alternativ kann hierfür auch dem Arbeitsvertrag einen Zusatz beigefügt werden. Eine Kaufoption sollte bei beiden Varianten allerdings ausgeschlossen werden. In der Vergangenheit gab es bereits Fälle, bei denen das Finanzamt den Angestellten als wirtschaftlichen Leasingnehmer ansah, was zu erheblichen Mehrkosten in Form von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern führte.
Wie hoch ist die Entfernungspauschale für E-Bikes?
Genauso wie beim Dienstwagen dürfen Sie 30 Cent pro Kilometer für die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort im Rahmen der Werbungskosten bei Ihrer Steuererklärung ansetzen.
Noch ein kleines Rechenbeispiel:
– Ihre Entfernung zwischen Wohnung und Firma: 10 Kilometer
– Arbeitstage pro Jahr: 220
– Entfernungspauschale: 660
Dürfen E-Bikes als Dienstfahrräder auch privat genutzt werden?
Falls Sie das Pedelec nicht nur während der Arbeitszeit, sondern auch privat nutzen wollen, muss ein Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Hierbei handelt es sich um die unverbindliche Empfehlung des Bruttpreises zum Zeitpunkt der ersten Nutzung, der auf volle hundert Euro abgerundet wird.
Eine Beispielrechnung:
– der Neupreis des Pedelecs beträgt bei der ersten Nutzung: 2.000 Euro
– der geldwerte Vorteil in Höhe von einem Prozent des Listenpreises beträgt: 20 Euro
Diese 20 Euro werden auf Ihr Brutto-Gehalt bzw. Einkommen aufgeschlagen und somit auch bei der Berechnung der Abzüge für die Sozialversicherung mitgerechnet.
Achtung: Diese Regelung gilt nicht für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021. Für diesen Zeitraum hat der Gesetzgeber beschlossen, dass der geldwerte Vorteil für E-Bikes nicht angerechnet. Von diesem Steuerersparnis profitieren übrigens Arbeitnehmer und Selbstständige.
Darf das dienstliche E-Bike später privat übernommen werden?
Während im Jahr 2010 noch ca. 127.000 E-Bikes in Deutschland produziert wurden, waren es acht Jahre später schon 690.000. Da wundert es wenig, dass das Interesse daran immer größer wird, das Dienstfahrrad ganz zu behalten. Daraus ergibt sich aber ein neuer Fallstrick: Wie eingangs erwähnt können E-Bikes geleast werden. Im Rahmen dessen werben viele Anbieter damit, dass das Pedelec bei Ablauf des Leasingvertrags günstig durch den Arbeitnehmer privat übernommen werden kann. Hierbei wird nicht selten mit einem Übernahmepreis von etwa zehn Prozent des Neupreises geworben. Klingt gut – bringt aber das Finanzamt wieder auf den Plan.
Beispiel:
– das E-Bike war neu 2.000 Euro wert
– der Anbieter verlangt 10 Prozent
– daraus ergibt sich eine Übernahmegebühr von 200 Euro
In der Realität ist das Pedelec aber noch deutlich mehr als diese 200 Euro wert. Dieses Schnäppchen betrachtet das Finanzamt als Preisvorteil und wird als Arbeitslohn von dritter Seite bewertet. Daraus resultiert dann wieder ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss.
Die Finanzverwaltung geht laut dem Schreiben “ Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen“ aus dem Jahre 2017 davon aus, dass ein E-Bike bei Ablauf des Leasingvertrags noch 40 Prozent des Neupreises wert sei. Daraus ergibt sich nach Ansicht der Finanzbehörden und § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen – Einkommensteuergesetz (EStG) eine pauschale Versteuerung von 30 Prozent.
Tipp: Sollte Ihr E-Bike weniger wert sein, können Sie dies mit Hilfe eines Gutachtens nachweisen und beim Finanzamt nachweisen.
Umgehen kann man dieses Problem übrigens, indem das alte Dienstfahrrad nicht übernommen wird, sondern beispielsweise ein neuer Leasingvertrag abgeschlossen wird.
Fazit: Lohnt sich ein E-Bike als Dienstfahrrad trotzdem?
Natürlich! Nicht nur, dass Sie deutlich schneller am Ziel sind, noch dazu belegen Studien, dass Rad- und Pedelec-Fahrer deutlich gesünder und seltener krank sind. Zugegeben, bei dem Thema Steuern kann einem schwindelig werden – aber die Vorteile eines Dienst-E-Bikes überwiegen definitiv.